Three Steps to Heaven …

Mit einer neuen Beitragsreihe wollen wir ein wenig Licht ins Dunkel der momentan verlaufenden Diskussion bringen, welchen Einfluss die aktuellen und künftigen regulatorischen Vorgaben im Bereich Nachhaltigkeit für die Immobilienbestände (direkte wie indirekte) der Kreditinstitute (Depot A) mit sich bringen.

Erweiterung der Finanzmarktregulierung um Nachhaltigkeitsanforderungen

Mit dem „European Green Deal“ ist von der EU-Kommission ein Rahmenwerk in Gang gesetzt worden, mit dem Ziel, die Netto-Emissionen von Treibhaus­gasen (im Wesentlichen CO2, aber auch eine Reihe weiterer schädlicher Gase) bis in das Jahr 2050 auf null zu reduzieren. Damit soll den Auswirkungen des Klimawandels ordnungs­politisch entgegengesteuert werden.

Alle Wirtschaftsbereiche werden im Rahmen von EU-weit gültigen Regulierungen aufgerufen, ihren Beitrag zur Erreichung der Klimaziele durch nachhaltiges Handeln zu leisten. Im Rahmen der Finanzmarktregulierung entfalten aktuell zwei, auch und insbesondere für die Immobilienwelt, wichtige Regelwerke für nachhaltiges Wirtschaften ihre Gültigkeit: Die Offenlegungsverordnung („SFDR“) sowie die EU-Taxonomie.

Erstere schafft die notwendige Transparenz über das Ausmaß nachhaltigen Handels der betroffenen Finanzmarktakteure. Sie regelt die Pflichten zur Offenlegung (u.a. auf der Webseite, in Geschäftsberichten, …) z.B. zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken bei Investitionsentscheidungsprozessen innerhalb der Unternehmensstrategie und dem Ausweis des eigenen Beitrages (positiv wie negativ) in Bezug auf die Erfüllung von Umwelt- bzw. Nachhaltigkeitszielen – bis hin zur Abbildung in Vergütungssystemen.

Die EU-Taxonomie dient der Klassifizierung von wirtschaftlichen Aktivitäten hinsichtlich deren Nachhaltigkeit. Betroffen sind hier auch der Erwerb und Besitz von Gebäuden.

Darüber hinaus gelten künftig für die meisten Kreditinstitute verschärfte Regelungen in Bezug auf die Berichterstattung zu nicht-finanziellen Verpflichtungen. Über die kürzlich in Gang gesetzte EU-Richtlinie zur Unternehmens-Nachhaltigkeitsberichterstattung („CSRD“) werden sog. große Unternehmen für die Geschäftsjahre ab 2024 zur Berichterstattung über die Berücksichtigung und dem Umgang mit sozialen und ökologischen Herausforderungen verpflichtet.

Im Rahmen des künftig verpflichtenden Nachhaltigkeitsberichtsstandards („ESRS“) findet die berichtstechnische Verknüpfung von EU-Taxonomie und CSRD statt. Mit der diesbezüglich notwendigen Datenerhebung sollte zeitnah begonnen werden.

In welchem Ausmaß sind Immobilien von der „Nachhaltigkeits-Regulatorik“ betroffen?

Vom Gesamtenergieverbrauch der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 2020 (ca. 2.514 TWh) entfallen rechnerisch über ein Drittel auf den Gebäudesektor (34,41%, gemessen am gesamten CO2-Ausstoß des dt. Energiemixes). Damit wird klar, welche Bedeutung künftig Immobilien bei der Erreichung der Klimaziele (BRD und EU) beigemessen wird. Im Zuge der neuen Nachhaltigkeits-Berichterstattungspflichten rückt der individuelle CO2-Fußabdruck der jeweiligen Immobilie in den Vordergrund. Dieser reicht von den CO2-Emissionen bei Errichtung über die Nutzungsphase bis hin zum Abriss.

Die anfallenden CO2-Emissionen werden immer dem jeweiligen Eigentümer zugerechnet; dieser wird zukünftig auch abbilden müssen, was die Immobilie bis dato an CO2-emittiert hat und was voraussichtlich noch anfallen wird. Es wird auszuweisen sein, ob die Immobilie den vorgegebenen sog. Klimaschutzpfad einhält, übererfüllt oder verletzt und damit ggf. zu viel CO2-Ausstoß produziert. Letzteres kann gravierende finanzielle Folgen haben.

Als aufsichtsrechtlicher Standard für die Ermittlung des individuellen CO2-Fußabdrucks hat sich das sog. CRREM-Tool herausgebildet. Mit ihm gelingt die Abbildung des Klimaschutz­pfades im Lebenszyklus einer Immobilie und der Frage, wann der sog. „Stranding-Zeitpunkt“ erreicht wird, also der Zeitpunkt, an dem die Immobilie ihre Klimaziele wird nicht mehr erreichen können.

Die nächste Stufen

Im kommenden Newsletter gehen wir detaillierter auf die Nutzung des CRREM-Tools und der hohen Anforderungen an technischen Sachverstand bei der richtigen Bedienung des Tools ein. Wir erklären, wie die korrekte Nutzung des Tools dazu beitragen kann, die Wertstabilität von Immobilien sicherzustellen und damit auch künftig eine attraktive Anlageklasse darstellen.

Autoren: Prof. Dr. Robert Göötz – Geschäftsführer der Real Blue Kapitalverwaltungs-GmbH (robert.gootz@dreso.com; +49 711 1317 – 2921) Michael Stark-Urzendnik – Generalbevollmächtigter der Real Blue Kapitalverwaltungs-GmbH (michael.stark-urzendnik@dreso.com; +49 711 1317 – 10478).